1. Der am 26.1.1989 in Oberrimsingen gegründete Kanu-Sport-Verein trägt den Namen:
"Kanuclub "Flinke Paddel" Oberrimsingen e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in 79206 Breisach-Oberrimsingen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Breisach eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied
- des Badischen Sportbundes Südbaden,
- des Deutschen Kanuverbandes und
- des Badischen Kanuverbandes.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verein Angebote im Bereich Kanusport anbietet und sich darüber hinaus in der Region in diesem Bereich engagiert. Einen Schwerpunkt seiner Arbeit legt der Verein auf den Bereich Familien und Jugend.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Eine Rückzahlung des geleisteten Beitrages erfolgt nicht.
3. Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- oder Missachtung von Anordnungen von Organen des Vereins;
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- oder wegen groben unsportlichen Verhaltens;
- wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag und gegebenenfalls außergewöhnliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag enthält die Einzelbeiträge an die Verbände und einen Anteil für den Verein.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. An der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen können auch jüngere Mitglieder teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 21. Lebensjahr - ausgenommen Jugendvertreter, diese vom vollendeten 16. Lebensjahr - an wählbar.
2. Bei der Wahl der Jugendvertreter gilt die Jugendordnung.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis;
- angemessene Geldstrafe;
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2;2), gegen einen Ausschluss (§ 3;3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand - als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MGV)
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt (Jahreshauptversammlung)
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn:
- der Vorstand (geschäftsführender oder Gesamt-) es beschließt;
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung an der Vereinsaushangstafel.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Entgegennahme der Berichte;
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer;
- Entlastung des Gesamtvorstandes;
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind;
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
- die Mitglieder des Vorstandes;
- die Abteilungs- und Übungsleiter;
- Boots- und Materialwarte;
- Jugendwarte;
- Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene;
- Kassenprüfer.
2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand:
- bestehend aus dem Vorsitzenden;
- dem stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem Schatzmeister und
- dem Schriftführer.
b) als Gesamtvorstand:
- bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand;
- den Ressortleitern für den Wandersport;
- für den Wettkampfsport;
- für den Wildwassersport;
- für Öffentlichkeitsarbeit;
- für Verwaltungsfragen;
- den Übungsleitern;
- und dem Jugendvertreter.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein Vertretungs berechtigt. Im Innen-verhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Jugendvertreter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 5). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden und des Gesamtvorstan-des. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur Wahl kommissarisch zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
7. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
8. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
12 Ausschüsse
1. Für die einzelnen sportlichen Bereiche werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern. Deren Zusammensetzung wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 13 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes eingerichtet.
2. Die Abteilungen werden durch ihren Leiter, der zugleich auch Übungsleiter sein kann, vertreten und geleitet.
3. Die jeweiligen Leiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleiter sind den Organen des Vereins verantwortlich und zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Für die Durchführung abteilungsinterner Veranstaltungen sind die Abteilungen zur Erhebung von Sonderbeiträgen berechtigt. Die sich hieraus ergebende Kassenführung wird vom Schatzmeister geprüft. Die Erhebung von Sonderbeiträgen bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 14 Protokollieren der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse bzw. der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die übrigen Mitglieder des Mitarbeiterkreises werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen - bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte - die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Jugendordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung vereinszugehöriger Mittel, Räume und Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei einer ersten Versammlung nicht 50 % der stimmberechtigten Mitglieder zusammen-kommen, entscheiden bei einer einzuberufenden zweiten Versammlung die anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder mit Dreiviertel Mehrheit.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an den
- Badischen Sportbund Südbaden;
- Badischen Kanuverband;
- Deutschen Kanuverband, Berta-Allee 8 Duisburg;
- Christophorus-Jugendwerk 79206 Breisach-Oberrimsingen.
Die vorstehende Satzung wurde in der geänderten Form am 12. März 2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen.